AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

1. Allgemeines

Für sämtliche Geschäfte zwischen dem Auftraggeber und der JELLY BEAN Media OG, im weiteren als “JELLY BEAN” oder “Produzent” bezeichnet gelten ausschließlich diese “Allgemeinen Geschäftsbedingungen”. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur dann wirksam, wenn diese von JELLY BEAN ausdrücklich anerkannt werden. Von diesen “Allgemeinen Geschäftsbedingungen” abweichende, ergänzende oder mündliche Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bedingungen dieser “Allgemeinen Geschäftsbedingungen” unwirksam sein, so berührt dies nicht die Verbindlichkeiten der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.

2. Vertragsabschluss

Eine rechtliche Bindung des Produzenten tritt nur durch die firmenmäßige Bestätigung des Angebotes bzw. des Auftrages ein. Mit Unterfertigung des Auftragschreibens bzw. der Auftragsbestätigung werden diese “Allgemeinen Geschäftsbedingungen” akzeptiert.

Aufträge gelten durch schriftliche Auftragsbestätigung von JELLY BEAN als angenommen, sofern JELLY BEAN die Annahme des Auftrages schriftlich bestätigt, oder durch Tätigwerden aufgrund des Auftrages zu erkennen gibt, dass der Auftrag angenommen wurde.

Die Herstellung des Filmwerkes erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten Konzepts, Storyboards oder Drehbuches zu den im akzeptieren Angebot schriftlich niedergelegten Bedingungen.

Unsere Angebote sind stets freibleibend bezüglich Preis und Lieferzeit.  Abweichungen von 10 Prozent der tatsächlichen Kosten gegenüber den veranschlagten gelten als genehmigt. Bei einer Kostenüberschreitung von mehr als 10 Prozent wird JELLY BEAN den Kunden auf die Mehrkosten hinweisen. Diese Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn dieser nicht binnen 3 Werktagen nach dem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt.

3. Leistung und Honorar

Unsere Preise verstehen sich rein netto ab unserem Geschäftssitz. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung nicht ein. Alle Leistungen von JELLY BEAN, die nicht ausdrücklich durch die vereinbarte Auftragssumme abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Dies gilt insbesondere für alle Nebenleistungen, wie beispielsweise der Zukauf von Rechten für Musiktitel oder das Einsprechen von Off-Texten durch Sprecher.

Alle JELLY BEAN erwachsenden Auslagen (z.B. Kosten für Taxi und Botendienste) sind vom Kunden zu ersetzen. Auf derartige Fremdkosten werden für Organisation und Abwicklung 10 Prozent Provision verrechnet.

JELLY BEAN verrechnet für über die Stadtgrenzen Wiens hinausgehende Fahrten Spesen und Kilometer-Gelder. Diese Kosten werden individuell bereits im Angebot definiert und sind auch Bestandteil der Auftragssumme.

 4. Zahlungsbedingungen

JELLY BEAN ist berechtigt, zur Deckung des Aufwandes Vorschüsse in Form von Teilzahlungen der Auftragssumme zu verlangen. Die Höhe des Vorschusses ist von der Art des Projektes (Produktionsdauer, Auftragssumme, etc.) abhängig und wird im jeweiligen Auftrag genau definiert.

Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten folgende Zahlungsbedingungen:

bzw. bei längerer Produktionszeit:

Im Falle eins Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, angemessene Verzugszinsen, mindestens in Höhe von 5% in Rechnung zu stellen.

5. Präsentationen

Die vom Produzenten oder in seinem Auftrag erarbeiteten Präsentationsunterlagen (Konzepte, Storyboards, Treatments, Drehbücher, Zeichnungen und ähnliche Unterlagen) verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Produzenten. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werden.

Erhält JELLY BEAN nach der Präsentation keinen Auftrag, so bleiben alle Leistungen des Produzenten, insbesondere die Präsentationsunterlagen und deren Inhalt im Eigentum von JELLY BEAN. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, diese – in welcher Form auch immer- weiter zu nutzen. Die Unterlagen sind vielmehr unverzüglich an den Produzenten auf Wunsch zu retournieren.

Werden die im Zuge der Präsentation an den Kunden eingebrachten Ideen und Konzepte nicht für diesen Kunden verwendet, so ist JELLY BEAN berechtigt, die präsentierten Ideen und Konzepte anderweitig zu verwenden.

Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen an Dritte sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung oder sonstige Verbreitung durch den Interessenten/Auftraggeber ist ohne ausdrückliche Zustimmung von JELLY BEAN nicht zulässig.

6. Kennzeichnung

JELLY BEAN ist berechtigt, seinen Firmennamen und sein Firmenzeichen als Copyrightvermerk zu zeigen, ohne dass dem Kunden dafür Entgeltanspruch zusteht. Der Produzent hat weiters das Recht das Filmwerk anlässlich von Wettbewerben und Festivals vorzuführen oder vorführen zu lassen. Ebenso ist der JELLY BEAN berechtigt, das Filmwerk zum Zweck der Eigenwerbung vorzuführen oder vorführen zu lassen; dies gilt auch für Veröffentlichungen im Internet, auf der Webseite des Produzenten oder anderen entsprechenden analogen oder digitalen Plattformen (sog. neue Verwertungsarten; z.B. zur Verwendung auf Handheld-Computern, Mobiltelefone).

7. Termine

JELLY BEAN bemüht sich, die vereinbarten Termine einzuhalten. Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt den Kunden allerdings erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er dem Produzenten eine Nachfrist von mindestens 14 Tagen gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an JELLY BEAN.

Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzuges besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von JELLY BEAN. Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse – insbesondere Verzögerungen bei beauftragten Dritten seitens JELLY BEAN oder durch Verzögerungen durch den Kunden selbst – entbinden JELLY BEAN jedenfalls von der Einhaltung des vereinbarten Liefer- oder Fertigstellungstermins.

8. Zahlungen

Honorarnoten und Rechnungen von JELLY BEAN sind sofort nach Eingang ohne Abzug fällig. Bei nicht termingerechter Zahlung von vereinbarten Teilzahlungen seitens des Auftraggebers während des Verlaufs eines Projektes ist JELLY BEAN berechtigt, die Arbeiten an dem Projekt vorerst einzustellen und erst wieder nach erfolgtem Zahlungseingang fortzuführen. Der vereinbarte Fertigstellungstermin des Projektes verschiebt sich somit mindestens um die Zeit der Zahlungsverzögerung ebenfalls nach hinten.

Der Auftraggeber darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückhalterecht geltend machen.

9. Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Zahlung der Auftragssumme sowie bis zur Bezahlung aller vergangenen und zukünftigen Lieferungen innerhalb der Geschäftsverbindung bleiben die gelieferten Waren und Werke im Eigentum des Produzenten.

10. Gewährleistung und Schadenersatz

Schadenersatzansprüche des Auftraggebers, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, mangelhafter oder unvollständiger Leistung, Mängelfolgeschadens oder wegen unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von JELLY BEAN beruhen. Bei Schäden, die durch technische Defekte, Stromausfall oder sonstige Umstände entstehen, sind wir nur zum Ersatz des Rohmaterials verpflichtet.

Herstellungskosten, Aufnahmekosten, Honorar- und Gagenforderungen bleiben von der Haftung ausgeschlossen. Ein Gewährleistungsanspruch beschränkt sich nach unserer Wahl auf das Recht auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Für den Fall, dass eine Nachbesserung mehrfach fehlschlagen sollte, besteht dem Auftraggeber ein Recht auf Minderung oder Wandlung zu.

11. Urheber- und Verwertungsrechte

Urheber-, Verwertungs-, Nutzungsrechte oder sonstige Schutzrechte an unseren Leistungen gehen auf den Auftraggeber nur durch schriftliche Vereinbarung über. In jedem Fall ist eine Weiterübertragung von Rechten an Dritte ohne das ausdrückliche schriftliche Einverständnis von JELLY BEAN nicht zulässig.

Unabhängig von jedweder Rechteübertragung behält JELLY BEAN das Recht, sämtliches Bildmaterial zum Zwecke der Eigenwerbung zu veröffentlichen.

Die räumliche und zeitliche Erweiterung vereinbarter Aufführungs- und Verbreitungsrechte sowie die Erhöhung der Auflage bedarf unserer schriftlichen Zustimmung. Der Auftraggeber haftet für Schäden und Nachforderungen, die uns durch Überschreitung räumlicher und zeitlicher Verbreitungslimits entstehen.

Rechte seitens der AKM/GEMA sind grundsätzlich nicht übertragbar und werden daher nicht durch Zahlungen an den Produzenten abgeltbar.

Werden vom Auftraggeber geschützte Werke wie Musik, Sprache oder sonstige Kreativleistungen zur Bearbeitung oder Verwendung im Rahmen eines Auftrages an JELLY BEAN weitergegeben, so obliegt die Klärung aller etwaigen Rechte daran dem Auftraggeber. Der Produzent ist nicht verpflichtet nachzuprüfen, inwieweit der Inhalt oder die Verwendung dieser Arbeiten gegen gesetzliche Vorschriften verstößt. Ist dies der Fall, haftet der Auftraggeber für alle daraus entstehenden Nachteile oder Schäden.

Mit dem Auftraggeber vereinbarte Rechtübertragungen für Aufführungs- und Verbreitungsrechte betreffen ausschließlich das in Auftrag gegebene und fertiggestellte Filmwerk. Das Rohmaterial, sowie sämtliche Projektdaten der Produktion verbleiben im Eigentum des Produzenten.

Der Produzent ist berechtigt, verbleibendes Rohmaterial, das nicht im eigentlichen Filmwerk zum Einsatz kommt, für anderweitige Produktionen zu verwenden, sofern es nicht in unmittelbaren Zusammenhang mit der auftraggebenden Firma, Institution oder Person steht und gegen das Recht am eigenen Bild verstößt.

Der Produzent verpflichtet sich, das Original-, Bild- und Tonmaterial des gelieferten Werkes fachgerecht gegen Kostenersatz zu lagern. Die Aufbewahrungsfrist beträgt bei Werbespots zwei Jahre, bei allen übrigen Auftragsproduktionen fünf Jahre. Vor Ablauf der jeweiligen Frist hat der Auftraggeber schriftlich die Dauer einer weiteren Aufbewahrung zu fordern. Bezüglich der Kostenabgeltung dieser zusätzlichen Aufbewahrung ist entsprechend der Richtlinien der Berufsgruppe Werbefilmhersteller des Fachverbandes der Audiovisions- und Filmindustrie Österreichs zu verfahren.

12. Haftung

Der Produzent wird die ihm übertragenen Arbeiten unter Beachtung der allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze durchführen und den Auftraggeber rechtzeitig auf für ihn erkennbare gewichtige Risiken hinweisen. Für die Einhaltung der gesetzlichen insbesondere der wettbewerbs- und urheberrechtlichen Vorschriften und Bestimmungen bei von JELLY BEAN vorgeschlagenen Leistungen und Maßnahmen ist ausdrücklich der Kunde selbst verantwortlich. Insbesondere wird der Auftraggeber eine, von JELLY BEAN vorgeschlagene Leistung oder Maßnahme erst dann freigeben, wenn er sich selbst von der rechtlichen Unbedenklichkeit vergewissert hat oder wenn er bereit ist, das mit der Durchführung verbundene Risiko selbst zu tragen.

Jegliche Haftung für Ansprüche, die aufgrund von vorgeschlagenen Leistungen und Maßnahmen gegen JELLY BEAN erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn der Produzent seiner Hinweispflicht nachgekommen ist. Insbesondere haftet JELLY BEAN nicht für Prozesskosten, Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter.

13. Haftung für Bild- und Tonmaterial

Haftung für JELLY BEAN hinterlassenes Bild- und Tonmaterial übernehmen wir nur bis zum Materialwert des Trägermaterials und bis maximal 3 Monate nach Rechnungslegung des betreffenden Projektes.

Für Bearbeitungsschäden an fremdem Bild- oder Tonmaterial haften wir maximal bis zum Materialwert des Trägermaterials.

Wird uns unwiederbringliches oder schwer zu ersetzendes Bild- und Tonmaterial überlassen, so liegt das Risiko für Verlust oder Beschädigung beim Auftraggeber. Ihm obliegt es, gegebenenfalls Sicherheitskopien anzufertigen oder eine entsprechende Zusatzversicherung abzuschließen.

14. Produktionsabsagen und Verschiebung

Wird ein Auftrag aus Gründen, die wir nicht zu verschulden haben, nicht ausgeführt, so steht uns – ohne dass es eines Schadensnachweises bedarf – eine Ausfallsumme in der Höhe von 50% der vereinbarten Auftragssumme zu. Ein Auftrag, der aus Gründen, die wir nicht zu verschulden haben, angefangen und nicht fertiggestellt werden kann, wird in voller Höhe abgerechnet. Als angefangen gilt ein Auftrag, wenn mit der vertraglich geschuldeten Leistung gemäß Auftrag begonnen wurde.

Bei kurzfristigen Stornierungen oder nicht einvernehmlich mit JELLY BEAN vereinbarten Verschiebungen von Drehterminen durch den Auftraggeber gelten folgende Ausfallhonorare als vereinbart:

Bei Stornierung in einem Zeitraum

Als Werktage gelten Montag bis Freitag, ausgenommen in Österreich gesetzliche Feiertage.

15. Versand und Gefahrenübergang

Alle Lieferungen, Zu- und Rücksendungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Mit der Absendung an den Auftraggeber geht die Gefahr für Verlusts oder Beschädigung des Werkes auf den Auftraggeber über.

16. Anwendbares Recht

Auf die Rechtsbeziehung zwischen Auftraggeber und JELLY BEAN und auf zwischen den beiden Vertragspartnern zustande gekommenen Verträgen sowie seiner Vor- und Nachwirkungen ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden.

17. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Parteien ist Wien.

Stand: Januar 2020

 

 

 

 

Dokumentarfilme sind unsere Leiderschaft, TV-Produktionen sind unsere Spezialität, Videoprojekte für Web, Infoscreens und Social Media sind unsere Spielwiese

we love what we do